Der Kinderschutz strebt das Wohl des Kindes an. Grundsätzlich müssen deine Eltern oder gesetzlichen Vertreter in erster Linie für dein Wohl sorgen. Manchmal gelingt ihnen das nicht oder nicht mehr und es müssen Massnahmen ergriffen werden, um dich zu schützen.
Laut Artikel 11 der Schweizer Bundesverfassung haben „Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung„.
Deine Eltern sind in erster Linie für dein Wohlergehen verantwortlich und haben die Pflicht, für dich zu sorgen. Dazu gehören insbesondere Ernährung, Schule, soziale Beziehungen, Schutz vor Gefahren, körperliche Aktivität und Gesundheit.
Fachpersonen, die mit Minderjährigen in Kontakt stehen, sind zur Meldung gegenüber der Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit feststellen, dass ein Kind in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität gefährdet ist. Dies ergibt sich aus einer Verpflichtung sowohl auf Bundesebene (Artikel 314d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) als auch auf kantonaler Ebene (Artikel 54 des kantonalen Jugendgesetzes des Wallis).
🛡️ Kindesschutzmassnahmen der KESB
Wenn dein Wohlbefinden gefährdet ist, hat die Kindesschutzbehörde (KESB) die Aufgabe, dich zu schützen und eventuell sogenannte Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Dabei handelt es sich um:
- Ermahnung, Erteilung von Weisungen oder Überwachung
- Ernennung eines Beistandes (aus verschiedenen Gründen: Beratung und Unterstützung deiner Eltern (Begleitbeistandschaft); Vertretung deiner Interessen in Gerichtsverfahren (Vertretungsbeistandschaft)
- Vertretung deiner Interessen in Gerichtsverfahren (Vertretungsbeistandschaft)
- Überwachung der persönlichen Beziehungen
- Überwachung der persönlichen Beziehungen; Verwaltung deines Vermögens, wenn es gefährdet ist (siehe auch Vertretung).
- Platzierung
- Entzug der elterlichen Sorge
Damit die KESB einen Entscheid darüber treffen kann, muss sie jedoch deine Meinung und die deiner Eltern kennen. Deshalb hast du das Recht, zu sagen, wie du die Situation empfindest und was du dir wünschst (Rechtliches Gehör).
Sobald du 18 Jahre alt bist, müssen alle Kindesschutzmassnahmen aufgehoben werden. Nach dem 18. Lebensjahr können je nach deinen Bedürfnissen Erwachsenenschutzmassnahmen von der KESB eingerichtet werden.
Hilfe und Kontakte - AKS
Die Ämter für Kindesschutz (AKS) sind im Wallis nach Regionen aufgeteilt. Die KESB beauftragt sie, Situationen zu beurteilen und zu begleiten, welche Unterstützung oder die Umsetzung von Massnahmen erfordern.
Weitere Informationen findest du auf ihrer Website oder kannst du sie auch direkt in der Region kontaktieren, in der du wohnst:
👂 Beratungsdienste
Wenn du psychische oder physische Gewalt erlebst, ist es oft schwierig, darüber zu sprechen, und es erfordert viel Mut, dies zu tun. Deshalb ist es wichtig, dass du eine Vertrauensperson findest, mit der du darüber sprechen kannst. Pro Juventute 147 führt ein umfassendes und aktuelles Adressverzeichnis aller kantonalen Hilfs- und Beratungsstelle.
🆘 Recht auf Anzeige und Opferhilfe
Einige Straftaten werden von Amts wegen verfolgt, d. h., es ist kein Antrag erforderlich und die zuständige Behörde handelt „automatisch“, sobald sie von der Straftat Kenntnis erhält. Andere Straftaten werden hingegen nur auf Antrag verfolgt, sodass ein Verfahren nicht beginnen kann, ohne dass du einen Strafantrag einreichst.
Niemand ist jedoch verpflichtet, als Opfer einer Straftat Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Aber du hast natürlich das Recht, dies zu tun. Dazu kannst du dich z. B. von der Opferhilfe beraten lassen, die dich auf die Anzeige vorbereitet, dich über das Verfahren informiert, dir mögliche Konsequenzen aufzeigt und dich während des gesamten Verfahrens begleitet.
Wenn du Opfer von Gewalt geworden bist, hast du das Recht, besonders geschützt, betreut und unterstützt zu werden. Die Opferhilfe leistet hierbei kostenlose Hilfe.