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Arbeitsverträge

Es handelt sich um einen normalen Arbeitsvertrag, der im Prinzip durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber nur unter Einhaltung von Kündigungsfristen (Art. 335 ff. OR) gekündigt werden kann (1 Monat im ersten Dienstjahr, dann 2 Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr). Ein unbefristeter Vertrag kann z. B. am Ende einer Lehre abgeschlossen werden.

Er kann grundsätzlich nicht ohne eine gemeinsame Vereinbarung gekündigt werden, ausser bei grobem Fehlverhalten (z. B. Diebstahl aus der Kasse) oder während der vereinbarten Probezeit. Befristete Verträge werden vor allem für Praktika und Anstellungen im Sommer verwendet. Sie enden am Ende der vereinbarten Dauer, ohne dass sie gekündigt werden müssen.

Gilt als befristeter Vertrag und ist eine zeitlich begrenzte Zeit im beruflichen Umfeld, in der der Arbeitgeber eine Ausbildungs- oder Einarbeitungsleistung anbietet, ohne dass der Praktikant eine echte Gegenleistung erbringen muss (keine Notwendigkeit, eine Leistung zu erbringen). Der Praktikant nimmt keinen Arbeitsplatz ein. Seine Abwesenheit hat keine Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Einrichtung, die ihn aufnimmt, und seine Tätigkeit dient nicht dazu, die Abwesenheit eines Mitarbeiters zu überbrücken oder eine regelmässige Aufgabe auszuführen, die einem ständigen Arbeitsplatz entspricht. Ein Praktikum gibt Anspruch auf Lohn, es sei denn, es handelt sich um ein Orientierungspraktikum (Dauer maximal zwei Wochen), um einen Beruf kennenzulernen.

📄 Vorlehrvertrag

Es handelt sich um einen speziellen Arbeitsvertrag, der Ausbildung und Betreuung durch eine ausgebildete Person einschliesst. Er ermöglicht es, sich ein Jahr lang mit einem Beruf oder einem Berufsfeld vertraut zu machen, indem man eine Auffrischung der Kenntnisse und Fertigkeiten, auf die man abzielt, erhält.

📄 Lehrvertrag

Es regelt die Beziehung zwischen einem Arbeitgeber, der sich verpflichtet, eine Person für eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszubilden, und einem Auszubildenden, der sich verpflichtet, im Dienst des Arbeitgebers zu arbeiten, um diese Ausbildung zu erwerben (Art. 344 OR).

Die Ausbildung wird sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule durchgeführt und führt in der Regel zum Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines eidgenössischen Berufsattests (EBA).

Der Lehrvertrag muss schriftlich abgeschlossen und vom Lehrling und seinem gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Beistand) unterzeichnet werden, wenn er das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat. Der Lehrmeister muss über eine Ausbildungsbewilligung verfügen und der Vertrag muss von der Dienststelle für Berufsbildung (DB) bestätigt werden.

Es handelt sich um einen befristeten Vertrag. Vorbehaltlich einer Kündigung während der Probezeit, die je nach Vertrag zwischen einem und drei Monaten dauert, können weder der Arbeitgeber noch der Auszubildende den Ausbildungsvertrag kündigen, es sei denn, die Parteien haben sich gemeinsam darauf geeinigt oder es liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor. Die Tage des Berufsschulunterrichts gelten als Arbeitstage.

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