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In der Schweiz gibt es keinen Mindestlohn, ausser:

  • Im Falle eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV)
  • Im Falle eines vom Kanton/Bund herausgegebenen Normalarbeitsvertrags (NAV)

Im dualen System erhalten Auszubildende, die durch einen Arbeitsvertrag an einen Ausbildungsbetrieb gebunden sind, während der Dauer ihrer Ausbildung einen Lohn. Dieser ist progressiv und die Höhe des Lohns wird in der Regel durch den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder den Berufsverband der jeweiligen Branche festgelegt.

Das Gesetz legt keinen Mindestlohn fest, aber jeder Kanton erlässt eine Liste mit Empfehlungen für jeden Beruf.

Im Allgemeinen wird im Krankheitsfall der gesamte Lohn für folgende Zeiträume bezahlt: mindestens 3 Wochen, wenn der Vertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, 1 Monat ab 2 Dienstjahren, 2 Monate ab dem 3. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 5.

Der Arbeitgeber kann ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein ärztliches Attest verlangen. Die gleichen Regeln gelten bei Arbeitsunfähigkeit (z. B. Schwangerschaft). Bei einer Abwesenheit von 2 Monaten oder mehr hat der Arbeitgeber das Recht, den Urlaub zu kürzen (d. h. du sammelst während deiner Abwesenheit keinen Urlaub an).

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber beschlossen hat, für das Unternehmen eine kollektive Lohnausfallversicherung für Krankheit abzuschliessen. In diesem Fall wird der Lohn während 720 oder 730 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen zu 80% ausbezahlt, die Prämien werden vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber je zur Hälfte bezahlt und der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung während einiger Karenztage (zwischen 1 und 3) verweigern.

Vom 3. Tag der Abwesenheit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit werden 80% des Lohns übernommen. Diese Versicherung kommt für Berufs- und Nichtberufsunfälle auf (wenn mehr als 8 Stunden pro Woche gearbeitet wird). Diese Entschädigungen sind proportional zur Arbeitsunfähigkeit.

💰 Steuern

Zwischen 13 und 18 Jahren sind keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Ab 18 Jahren zieht der Arbeitgeber einen Teil des Bruttobetrags ab, um die Sozialversicherung zugunsten des Arbeitnehmers zu bezahlen. Der Arbeitgeber zahlt auch seinen Anteil an den Sozialabgaben. Nach diesen Abzügen erhält der Arbeitnehmer (also du) seinen Nettolohn.

Minderjährige geben keine Steuererklärung ab. Dein Arbeitseinkommen wird der Steuererklärung deiner Eltern / deiner gesetzlichen Vertreter hinzugefügt.

AHV-, IV- UND EO-BEITRÄGE VON STUDIERENDEN

Alle schweizerischen und ausländischen Personen, die in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig sind, müssen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten. Schweizerische und ausländische Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz müssen ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Beiträge in der Höhe von 514 Franken jährlich (Mindestbeitrag) zahlen. Die Beiträge sind an die Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Lehranstalt ihren Sitz hat. Ab dem 1. Januar nach dem 25. Geburtstag müssen nichterwerbstätige Studierende nicht mehr den Mindestbeitrag bezahlen, sondern unterliegen den Regeln für Nichterwerbstätige. Studierende und Erwerbstätige müssen ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag Beiträge bezahlen.

🛡️ Versicherungen

Die Berufsunfallversicherung ist für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und Praktikanten unabhängig von ihrem Gehalt obligatorisch. Sie wird vom Arbeitgeber getragen.

  • Arbeit > 8 Stunden / Woche im Durchschnitt: Versicherung zu Lasten des Arbeitgebers
  • Arbeit < 8 Stunden / Woche im Durchschnitt: Versicherung zu Lasten des Arbeitnehmers bei seiner Krankenkasse
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