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Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es gibt Ausnahmen. Wenn du jünger als 13 bist, hast du also das Recht, in bestimmten Tätigkeitsbereichen (Kultur, Sport, Werbung) zu arbeiten, wenn deine Beschäftigung pro Tag weniger als 3 Stunden deiner Zeit und weniger als 9 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt und die Person, die dich beschäftigt, deine Tätigkeit bei der kantonalen Behörde meldet.

Erlaubte Aktivitäten

Künstlerische, kulturelle, sportliche und werbende Tätigkeiten, sofern die Tätigkeit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit hat.

Erlaubte Arbeitszeit

Maximal 3 Stunden pro Tag
Maximal 9 Stunden pro Woche

Gesetzliche Verpflichtungen

Meldung des Arbeitgebers an die kantonale Behörde 14 Tage vor der Aktivität.

Wenn du zwischen 13 und 15 Jahre alt bist, darfst du leichte Arbeiten für eine Person verrichten, die dich beschäftigt. Normalerweise sind das Sommerjobs oder Orientierungspraktika, die während deiner Ferien stattfinden. Die Arbeitszeiten und die Dauer deiner Anstellung dürfen eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Tag und Ferientagen nicht überschreiten.

Wenn du Verpflichtungen während der Schulzeit hast, sind diese Regeln strenger. Niemand darf dich z. B. mehr als 9 Stunden pro Woche beschäftigen.

Erlaubte Aktivitäten

Leichte Arbeiten:

  • Ferienjobs
  • Praktika zur beruflichen Orientierung
  • Kleine Arbeiten wie Einkaufen oder einen Hund ausführen
  • Von der kantonalen Behörde genehmigte reguläre Beschäftigungen (Lehre)

Erlaubte Arbeitszeit

Während der Schulzeit:

  • Maximal 3 Stunden pro Tag
  • Maximal 9 Stunden pro Woche


Während der Ferienzeit:

  • Maximal 8 Stunden pro Tag
  • Maximal 40 Stunden pro Woche
  • Zwischen 6.00 und 18.00 Uhr
  • Höchstens während der Hälfte der Schulferien
  • Höchstens zwei Wochen für ein Praktikum zur Berufsorientierung


Ab einer Arbeitszeit von 5 Stunden pro Tag muss eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden.

Gesetzliche Verpflichtungen

Bei Entlassung aus der Schulpflicht vor dem Alter von 15 Jahren: Möglichkeit, mit einer Genehmigung der kantonalen Behörde bereits im Alter von 14 Jahren eine Lehre zu beginnen.

Wenn du zwischen 15 und 18 Jahre alt bist, kannst du mit wenigen Ausnahmen unter denselben Bedingungen wie Erwachsene beschäftigt werden. Du musst warten, bis du 16 Jahre alt bist, bevor du in bestimmten Branchen (Hotels, Restaurants usw.) arbeiten darfst, oder bis du 18 Jahre alt bist, wenn du in Bars und Diskotheken arbeiten möchtest.

Mit 15 Jahren darfst du abends nach 20 Uhr nicht mehr arbeiten, ausser in bestimmten Branchen wie z. B. dem Gaststättengewerbe. Mit 16 Jahren geht diese Grenze bis 22 Uhr. Schliesslich hast du unabhängig von der Branche, in der du arbeitest, das Recht auf mindestens 12 Stunden Ruhezeit pro Tag.

Erlaubte Aktivitäten

Allgemeine Beschäftigung von Jugendlichen, die aus der Schulpflicht entlassen wurden.

Ab 16 Jahren Beschäftigung im Hotel- und Gaststättengewerbe, in Cafés, Zirkusbetrieben, Kinos und Theatern.
Verbot der Arbeit in Kabaretts, Diskotheken und Bars.

Erlaubte Arbeitszeit

Bis zum Alter von 16 Jahren abends bis maximal 20.00 Uhr, ausser in den Bereichen Gastgewerbe, Bäckerei und Konditorei, bei Sport-, Kunst- und Kulturveranstaltungen.

Ab 16 Jahren abends bis maximal 22.00 Uhr, ausser in den Bereichen Gastgewerbe, Bäckerei und Konditorei, bei Sport-, Kunst- und Kulturveranstaltungen.

Am Abend vor dem Unterricht in der Berufsschule, höchstens bis 20.00 Uhr.

Maximal 9 Stunden pro Tag
Mindestens 12 Stunden Ruhezeit pro Tag.

🩺 Gesundheit und Sicherheit

Die Beschäftigung darf keine negativen Auswirkungen auf deine Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung haben, ebenso wenig wie auf deinen Schulbesuch und deine Leistungen in der Schule.

🚧 Gefährliche Arbeiten

Um dein Leben und deine Gesundheit zu schützen oder deine Sittlichkeit zu wahren, kann deine Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten verboten oder von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden (gefährliche Arbeiten, Art. 29 Abs. 3 ArG und 4 Abs. 5 ArGV 5). Ausnahmsweise können Bewilligungen (Einzelbewilligungen) erteilt werden, wenn die Ausführung gefährlicher Arbeiten für die Erreichung der Ziele der Berufsbildung unerlässlich ist.

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